...im Prüfprotokoll sollte vermerkt sein, ob das Mitführen genügt, oder eine Eintragung nötig ist. Bei vorgeschriebener Eintragung sollte dieser in einer angemessenen Zeit erfolgen. Die Definition von "angemessen" ist Auslegungssache der Rennleitung, liegt aber unter 12 Monaten.
Hier ist der original Wortlaut auf der Änderungsabnahme:
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wir haben aufgrund Ihres Auftrages eine Änderungsabnahme gemäß §19 Abs. 3 StVZO an o. g. Fahrzeug durchgeführt.
Das Fahrzeug entspricht insoweit den geltenden Vorschriften.
Ob eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere gem. §13 (1) FZV "umgehend" oder "bei nächster Gelegenheit" erfolgen muß, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Seite.
Sollte die Berichtigung der Fahrzeugpapiere "bei nächster Gelegenheit" zu erfolgen haben, so ist die nachfolgende Seite "Nachweis gemäss §19 Abs. 4 Satz 1 StVZO" ständig im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Die Fahrzeugpapiere
sind in diesem Fall spätestens dann von der Zulassungsstelle berichtigen zu lassen, wenn sich die Behörde aus anderem Anlass mit den Fahrzeugpapieren befassen muss.
Wir bedanken uns für Ihr in uns gesetztes Vertrauen und freuen uns darauf, Sie zur nächsten Untersuchung erneut begrüßen zu dürfen.
Gruß Ralf