Anhängerkupplung

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  • Vorübergehend stilllegen, dann dürftest Du ohne gültigen TÜV, wenn er in der stillgelegten Zeit abgelaufen ist, zum TÜV. Das ist auch bei Autos zulässig.


    Du darfst genauso mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug zum TÜV bzw. zur Zulassung fahren, aber nur und ausschließlich auf direktem Wege genau dahin.

  • Du darfst genauso mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug zum TÜV bzw. zur Zulassung fahren, aber nur und ausschließlich auf direktem Wege genau dahin.

    VORSICHT!
    Welche Versicherung soll dafür zuständig sein? Ich rede von der gesetzlichen Hauftpflicht für Fremdschäden - das eigene Auto ist mir gerade schnurzpiep.


    Die einzige mir bekannte Ausnahme mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (KONKRET: Fahrzeug mit entstempeltem Kennzeichen!) am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen ist die gleichtägige Fahrt DIREKT von der Zulassungsstelle nach Abmeldung ZUM KÄUFER des Fahrzeugs oder zum Verwerter. Dokumentation ist mitzuführen.


    Zum TÜV kenne ich keine Ausnahme und auch die Fahrt ZUR Zulassungsstelle ist keine mir bekannte Ausnahme.
    Laß uns bitte klären wer uns von beiden sein Wissen erweitern darf - bis dahin bitte nicht mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, egal ob zum TÜV, Doktor oder Brötchenholen.


    Danke.


    PoWder

  • Nein, der überschreitet bereits das zulässige Gesamtgewicht mit 620 KG leer bereits. Bis Baujahr 2014 ist er OK, danach nicht mehr.


    Sieh hier.

  • Ich hab mein Wissen erweitert - beide Aussagen zusammen machen Sinn ;) :



    §10 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung):


    (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


    Wichtig ist: Ein ungestempeltes Kennzeichen muss vorab zugeteilt sein! (Das "alte" genutzte Kennzeichen bei Stillegung/Abmeldung erfüllt diese Voraussetzung übrigens nicht auf der Fahrt ZUR Zulassungsstelle!)


    Und dann bitte auf eVB Eurer Versicherungsgesellschaft achten (Versicherungsbestätigung).
    Inn 99 % aller Fälle steht "Der Versicherungsschutz gilt ab dem Tag der Zulassung". Mo TÜV und Dienstag Zulassung geht damit nicht !
    Es MUSS der gleiche Tag sein es sei denn die eVB gilt bereits VOR dem Tag der Zulassung.


    PoWder

  • @PoWder:


    Hier ging es nicht um die Versicherung. Du denkst logischerweise beruflich immer an die Versicherung, das ist auch nicht falsch, aber das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Der Hänger von @grundi ist ja versichert, daher Feuer frei, aber gibt halt Mecker.....


    Du hast natürlich recht, dass Du mit einem nicht versicherten Fahrzeug ohne Kennzeichen nirgendwo hin darfst.



    Jetzt genug OT und wieder zurück zum Thema Anhängekupplung.