Smart 453 Forfour, keine Anschlussgarantie!

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  • Genau so siehts aus André.


    Das deckt sich mit der Aussage von Innocent und den Garantiebedingungen die ich gepostet habe.


    Es zählt die KÜNFTIGE Nutzung und nicht die Vergangenheit...


    Was heisst also "von Mercedes" verweigert _> diesem "von Mercedes" einfach mal die eigenen Bedingungen vorlegen ;)

  • Es zählt die KÜNFTIGE Nutzung und nicht die Vergangenheit...

    :/ das sehe ich ein bischen anders. In meinem oben gezeigten Auszug geht es um die generelle Vergabe der Garantie und da heisst es ja ...zumindest zeitweilig... schliesst also IMHO den Vorbesitzer auch mit ein (die Definition was gewerblich ist, lassen wir mal aussen vor.)


    In den Garantiebedingungen zu SG-80 und 100 steht jedoch


    § 3 Garantieausschlüsse
    Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:

    .....

    g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-
    Mietwagen, Fahrschulwagen, für Kurier,- Eil- und Paketdienste, für Krankentransporte sowie zur
    gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzt;.....


    das heisst, hier könnte Smart dann nicht mehr mit der gewerblichen Nutzung des Vorbesitzer abweisen. Dazu müßte Michael aber erstmal die Garantie bekommen :S

  • Äh, zur DEVK
    Gelesen?


    Die bestGarantie-AUTO können Sie für die meisten vier- bis sechszylindrigen Pkw, die nicht älter als zehn Jahre sind, abschließen. Voraussetzung ist außerdem eine Laufleistung von weniger als 150.000 km.

    Nicht up to date oder Tatsache??


    Das hier https://www.devk.de/media/cont…UTO-07050-001-2017-04.pdf sollte man auch genau durchlesen!
    z.B. Ab 50.000km pro 10.000 km 10% weniger, ab 100.000 generell nur 40% und bei jedem Schadensfall 150 SB


    Ich weiss, andere sind auch nicht besser, aber nur mal so. Den Vergleich mit den Baugruppen (Konkurrenz) und "Gesamtpaket" kann ich auch nicht so richtig nachvollziehen?!

  • Meiner Meinung ist eine Beschränkung der Versicherungstauglichkeit grundsätzlich nicht rechtens, da der private Fahrzeugeigentümer eines ehemals als Mietwagen, etc. genutzten Fahrzeugs benachteiligt würde.Anders hingegen würde es aussehen, falls das Fahrzeug in der Zeit der Garantieverlängerung als gewerbliches Fahrzeug genutzt werden sollte. Hier kann eine Versicherung das Fahrzeug von einer Garantieverlängerung ausschließen.


    Das sollte bei dir nicht der Fall sein. Nach meinen Informationen vermarktet Smart selber "Selbstfahrerfahrzeuge". Für die gibt es natürlich die jung@smart-Garantie.

    Ich bin zwar kein Volljurist und habe daher nur juristische Grundkenntnisse. Dennoch glaube ich, dass wir in Deutschland Vertagsfreiheit haben, die jedem Anbieter freistellt, zu welchen Bedingungen Angebote unterbreitet werden, sofern es sich um keine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung (KFZ-Haftpflicht) handelt.


    Bei Porsche ist es zum Beispiel so, dass die Garantieverlängerung nicht angeboten wird, wenn bestimmte Betriebsdaten auf eine stärker als übliche Beanspruchung hinweisen.

  • Es gibt auch Garantieversicherungen für getunte Fahrzeuge..., man muss nur beim richtigen Tuner tunen ;):D

    Nur für den Motor oder auch für den Rest des Fahrzeugs? Das wäre dann echt eine gute Alternative. Ich ging bisher davon aus dort bekäme man nur was für den Motor...



    Zu dem eingestellten Bild der Bedingungen:
    @PoWder hat es richtig erfasst. Dieser Text bezieht sich auf die zukünftige Nutzung.
    Auch ein Fahrzeug das aus der Vermietung oder ähnlichem in ein SC zurück kommt, kann mit Anschlussgarantie ( jung@smart) durch das SC weiterverkauft werden.
    Genauso ein Fahrzeug das als Vorführfahrzeug auf das SC zugelassen war bevor ich es kaufe, hier bin ich ein Beispiel ;)

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  • Dennoch glaube ich, dass wir in Deutschland Vertagsfreiheit haben, die jedem Anbieter freistellt, zu welchen Bedingungen Angebote unterbreitet werden, sofern es sich um keine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung (KFZ-Haftpflicht) handelt.

    Ja, die Privatautonomie ist dem BGB heilig, der Schutz der Verbraucher, Mieter, der Minderjährigen und Geschäftsunfähigen ist jedoch heiliger. ;)


    Angenommen, ehemalige Mietwagen wären nicht mehr versicherbar: Das kann nicht Sinn und Zweck einer Regelung sein. Möglichkeiten, das Risiko auf Seite des Versicherers zu minimieren, bleiben ja unbenommen -> Prämienhöhe, dann aber für alle betroffenen Versicherungsnehmer. Auch müsste eine Ablehnung im Verhältnis zum Risiko stehen. Das sehe ich bei einem relativ jungen Fahrzeug nicht als gegeben.


    Dass für Fahrzeuge, die während der Garantielaufzeit gewerblich genutzt werden, abweichende Bedingungen gelten, leuchtet ein: B2B ist etwas anderes als B2C. Vermutlich gibt es hierfür Versicherungen, die wiederum Privatleuten nicht zugänglich sind.