So kann man sich das hinbiegen, aber Richtig ist das nicht. Serienzustand bedeutet halt das es in einem Zustand sein muss wie es beim Hersteller vom Band läuft. Wenn man eine Änderung vornimmt ist es kein Serienzustand mehr, auch wenn das Teil eine EWG hat.
Ist genauso wie beim Thema Räder aus dem Zubehör und Tieferlegung. Viele Räder haben ja für den 453 eine ABE, die taugt aber halt nur solange man nicht auch das Fahrwerk ändert indem man die Kiste tiefer legt. In diesem Fall ist halt eine Einzelabnahme nach §19.2 angesagt weil die ABE seine Gültigkeit verloren hat.
Für diesen Fall hier im Thema aber eh Äpfel mit Birnen und OT. Bei den Spoilern handelt es sich ja um Original-Teile für die es keine Gutachten/ABE gibt und eine Eintragung nicht notwendig ist.
Sorry, aber wenn jemand in Verbindung mit Fahrzeugteilen von erlischenden ABEs redet, dann läuft es bei mir echt kalt den Rücken runter.
Das Ding was bei Anbau von nicht serienmäßigen Teilen erlischt ist die Betriebserlaubnis (BE), ohne A, diese muss dann gemäß §19 oder §21 STVZO für das betreffende Fahrzeug wiedererlangt werden.
Bei der ABE handelt es sich um eine auf Basis einer Prüfung ausgestellte Erlaubnis für Hersteller, serienmäßig hergestellte Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu betreiben.
Die ABE ist somit die Basis dafür, dass der Hersteller die entsprechend geprüften und von ihm gebauten Fahrzeuge in den Verkehr bringen darf, bzw. dass diese eine entsprechende Betriebserlaubnis erteilt bekommen. Würde diese erlischen wäre es dem Hersteller untersagt weiterhin entsprechende Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen.
Innerhalb der ABE zum Fahrzeug können nachträglich angebaute Teile mit abgedeckt sein, wenn der Hersteller dies mit beantragt und die Behörde dies genehmigt hat.
Nun zur Praxis und der Relevanz für den Smart:
Im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) steht unter Ziffer K die Nummer der ABE bzw. EG-Typgenehmigung.
Wenn sich Fahrzeuge mit den unterschiedlichsten Ausstattungen dort die gleiche Nummer teilen bedeutet dies, dass diese Teile in der ABE enthalten sind und somit von Fahrzeug 1 auf Fahrzeug 2 übernommen werden können ohne dass eine Vorführung beim TÜV erforderlich ist.
Es sind somit Herstellerteile, die entsprechend über die ABE des Herstellers mit abgedeckt sind und deshalb keine Einzelprüfung mehr brauchen.
Regelmäßig sind dies entsprechende Originalfelgen des Herstellers und / oder Anbauteile des Herstellers wie Frontmasken, oder bei einem Mercedes z.B. ein unterschiedlicher Kühlergrill.