Zeige nicht nur Interesse für die Scheinwerfer….
Laut StVZO sind, wie bereits oben erwähnt, die beiden erlaubten Zusatzscheinwerfer für Fernlicht, auf gleicher Höhe wie die original Fernlichtscheinwerfer anzubringen.
Lediglich (§50 Absatz 2) Arbeitsmaschinen öffentlicher Verwaltungen dürfen ein Paar Fernscheinwerfer höher anbringen, wenn ein benötigter Arbeitsvorbau die originalen Scheinwerfer verdeckt. Selbst dann dürfen die höher montierten Fernscheinwerfer aber nur eingeschaltet werden, wenn die unteren verdeckt sind und es darf auch jeweils nur ein Scheinwerferpaar zur Zeit leuchten.