Weil das Thema an anderer Stelle grad hochkam, hier ein gekürzter Auszug aus der Zulassungsverordnung für Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen ECE R48. Hinsichtlich Tagfahrlicht bei Rückleuchten gibt es dort scheinbar auslegbare Bestimmungen. Die Logik dahinter ist irgendwie verknotet und man blickt nicht leicht durch.
ECE R 48
5.11. Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.
5.11.1. Diese Vorschrift gilt nicht in folgenden Fällen:
5.11.1.3. wenn das Lichtsignalsystem gemäß Absatz 6.2.7.6.2 in Betrieb ist
6.2.7.6. Wenn Tagfahrleuchten vorhanden und gemäß Absatz 6.19 in Betrieb sind, gilt Folgendes:
6.2.7.6.2. die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind oder (...)
6.19. Tagfahrleuchte (Regelung Nr. 87) (1)
(1) Vertragsparteien, die die Regelung Nr. 87 nicht anwenden, können den Anbau von Tagfahrleuchten (entsprechend den Angaben in Absatz 5.22) aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften verbieten.
6.19.7. Elektrische Schaltung
6.19.7.4. Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben, d. h., mindestens die Schlussleuchten werden eingeschaltet.