Die Garantiebedingungen dieser abgeschlossenen Versicherung spielen keine Rolle.
Aber schön, wenn diese nichts ausschliessen.
Gewährleistung:
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft gewesen ist, § 476 BGB.