Sorry - aber vielleicht reden wir hier auch über 2 verschiedene Dinge - wobei dies in dem nachfolgenden Satz (Auszug aus der Ladesäulenverordnung der Bundesnetzagentur) klar geregelt ist:
"Das Umweltbundesamt vertritt die Auffassung, dass das Deklarieren privater Wallboxen als öffentliche Ladepunkte zum Zwecke der Bescheinigung entnommener Strommengen nicht im Sinne des Instruments der THG-Quote ist und zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote führt. Dieses Vorgehen widerspricht der vom Gesetzgeber bewusst gestalteten Systematik: Diese unterscheidet grundlegend zwischen dem Laden an öffentlichen Ladepunkten sowie dem privaten Laden an der eigenen Wallbox. Um letzteres abzubilden besteht für Personen, auf die reine E-Fahrzeuge zugelassen sind, bereits die Möglichkeit, sich pro Fahrzeug und Jahr einen pauschalen Schätzwert bescheinigen zu lassen. Mit diesem Schätzwert wird also schon die Strommenge berücksichtigt, die durch das private Laden (in der Regel an der eigenen Wallbox zuhause) entnommen wird."
Aus meiner Sicht ist es damit richtig, dass man für das reine E-Fahrzeug die THG-Quote (als Pauschale) beantragen kann, aber nicht zusätzlich für eine private Wallbox, da diese nicht öffentlich zugänglich ist.
Die Pauschale für das Elektroauto beträgt ca. € 300 pro Jahr.